Same procedure as every year: Neuerungen und Änderungen

01.02.2025

Im neuen Jahr begrüßen uns neue Gesetze, Verordnungen und Regelungen. Was 2025 auf Sie zukommt – ePA, GOÄneu, Minijobgrenzen und Auf­bewahrungs­fristen u. v. m. – haben wir in einer Übersicht zusammengefasst.


Änderungen und Neuerungen
rund um die Praxis

Die ePA kommt – zum 15. Februar 2025 soll der bundesweite Rollout der elektronischen Patientenakte erfolgen. Für Praxisinhaber bedeutet die ePA zusätzliche Befüllungs- und Aufklärungspflichten: Medikations- und Befunddaten sowie elektronische Arztbriefe müssen in der ePA dokumentiert werden.

Elektronische Ersatzbescheinigung ab Juli 2025: Haben Patienten ihre eGK vergessen, oder diese lässt sich nicht einlesen, kann auf das Verfahren der elektronischen Ersatzbescheinigung zurückgegriffen werden. Aktuell ist dieses Verfahren noch freiwillig, ab Juli ist es verpflichtend, sofern die Praxisverwaltung die Ersatzbescheinigung unterstützt und die Krankenkassen ihren Versicherten diesen Service in der Versicherten-App zur Verfügung stellen.

Gesetze in der Schwebe: Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GSVG) sowie das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (s. S. 22) stehen zum Redaktionsschluss aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl noch nicht fest. Der Entwurf des GSVG beinhaltet u. a. die Abschaffung der Obergrenzen bei der Vergütung hausärztlicher Leistungen, die Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch Kranker und die Vorhaltepauschale.

Orientierungswert gestiegen: Zum 01. Januar stiegen die Finanzmittel für die ambulante Versorgung gesetzlich Krankenversicherter um 3,85 Prozent, das entspricht ca. 1,7 Milliarden Euro. Der Orientierungswert beträgt somit 12,3934 Cent – erstmals wurde die Entwicklung der aktuellen Abschlüsse der Tarifverträge der MFA berücksichtigt, um für Entspannung bei der Personalsituation in den Praxen zu sorgen.

GOÄneu: Die Bundesärztekammer hat im September 2024 den rund 165 Fachverbänden den Entwurf zur GOÄneu vorgelegt. Die Verbände haben nun Zeit bis Mai, die neuen Regelungen zu prüfen. Aufgrund der Bundestagswahl am 23. Februar steht einer Umsetzung der GOÄneu nach dem Deutschen Ärztetag immerhin kein Wahlkampf mehr entgegen.

Mehr Geld für Ärzte in Weiterbildung: Seit dem 01. Januar erhalten Weiterbildungsassistenten bei Niedergelassenen 400 Euro mehr für ihre Tätigkeit. Dieser Zuschuss orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung. Für allgemeinmedizinische Weiterbildungen gibt es eine Förderung von 500 Euro, wenn weiterbildende Praxen in unterversorgten Gebieten liegen oder 250 Euro für Praxen in von Unterversorgung bedrohten Gebieten.

Das bringen das Jahressteuergesetz 2024, Steuerfortentwicklungsgesetz,
das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und Co. für 2025

Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Es ist am 06.12.2024 in Kraft getreten.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde nach dem Bruch der Ampelkoalition in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 18.12.2024 auf die Absenkung der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergelds reduziert. Der Bundestag hat das Steuerfortentwicklungsgesetz am 19.12.2024 verabschiedet und der Bundesrat hat am 20.12.2024 zugestimmt. Das Gesetz enthält einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommenssteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Das Gesetz gilt teils seit dem 01.01.2025, teils tritt es zum 01.01.2026 in Kraft.

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde am 29.10.2024 verkündet und gilt größtenteils seit dem 01.01.2025.

Was ist neu? Hier eine Übersicht:

Kinder und Familie

Aus dem Jahressteuergesetz 2024:

  • Kinderbetreuungskosten, die als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, werden von zwei Dritteln auf 80 %, der Höchstbetrag auf 4.800 € erhöht.
  • Kindergeld soll elektronisch beantragt werden können.
  • Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt.
  • Alleinerziehende erhalten über die Lohnsteuerklasse II einen steuerlichen Entlastungsbetrag, der derzeit bei 4.260 € sowie weitere 240 € für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Anspruch haben nur Alleinerziehende, die tatsächlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnen. Bald wird dieser Freibetrag auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehepaaren angerechnet.
  • Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen, wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen, den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto der Leistungserbringer voraus.
  • Die Pauschale für Erbfallkosten steigt in diesem Jahr von 10.300 € auf 15.000 €.

Aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz:

  • Anhebung des Kinderfreibetrages auf 6.672 € (2026: 6.828 €)
  • Mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich für 2025 eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von 9.540 € auf 9.600 €, für 2026 ein Gesamtbetrag von 9.756 € (9.600 € + 156 €).
  • Anhebung des Kindergeldes auf 255 € und 2026 auf 259 €

Immobilien

Aus dem Jahressteuergesetz 2024:
Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Da es sich um eine Freigrenze handelt, werden ab Überschreitung die vollen Steuern auch auf die Leistung unterhalb der Grenze fällig. Die Erhöhung der Grenze gilt nur für Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, installiert und betrieben werden. Für Bestandsgeräte bleibt es bei den bisherigen Werten.

Steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft: Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde der Kauf eines Erbteils von einem Miterben nicht mehr als Veräußerung der Einzelbestandteile des Nachlasses betrachtet. Dadurch fiel auf ein im Nachlass enthaltenes Grundstück keine Spekulationssteuer an, auch wenn die Zehnjahresfrist nicht abgelaufen war. Zukünftig wird auch der Verkauf des Anteils einer Erbengemeinschaft wie der Verkauf der einzelnen Vermögensteile betrachtet. Die Folge ist, dass für jeden Vermögensteil geprüft wird, ob ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Mindestlohn und Minijobs: Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro brutto pro Stunde, die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs von 538 auf 556 Euro erhöht. Eine unvorhergesehene Überschreitung der Verdienstgrenze ist maximal zwei Monate im Jahr zulässig und nur bis zur doppelten Höhe des monatlichen Grenzwertes.

Aus dem Jahressteuergesetz 2024:
Fünftelregelung: Da es sich bei Abfindungen um Einmalzahlungen handelt, werden hohe Steuern erhoben. Durch die Fünftelregelung wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als würde sie über fünf Jahre ausgezahlt. Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, wodurch Arbeitnehmer entsprechend weniger Steuern bezahlten. Künftig müssen Arbeitnehmer die Regelung selbst über ihre Steuererklärung angeben. So fallen zunächst mehr Steuern an, die aber später vom Finanzamt erstattet werden.

Dienstwagen: Die private Nutzung eines Dienstwagens wird als geldwerter Vorteil versteuert. Für Elektroautos gibt es dabei Vorteile, die bisher teilweise auch für Hybridfahrzeuge galten. Deren Einstufung wird jetzt verschärft. Den Bonus gibt es nur, wenn der Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstößt oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat. In diesem Fall muss nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden, nicht wie bisher 100 Prozent. Bisher galt eine niedrigere Grenze von 60 Kilometern Reichweite.

Kleinunternehmerregelung: Ab diesem Jahr besteht für Kleinunternehmer bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro die Möglichkeit, auf den Umsatzsteuerausweis zu verzichten, wenn der Gesamtumsatz im laufenden Jahr die Obergrenze von 100.000 Euro nicht überschreitet. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden. Zusätzlich können Unternehmen aus anderen EU-Staaten die Kleinunternehmerregelung für ihre hier und deutsche Kleinunternehmen für ihre in EU-Staaten erzielten Umsätze nutzen. Wichtig ist zur Einhaltung der Umsatzgrenzen, die Gesamtumsätze jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Zudem sind Kleinunternehmer nur zum Empfang von E-Rechnungen, nicht aber zur Ausstellung verpflichtet. 

E-Rechnung: Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung im B2B-Bereich verpflichtend. Ab 2026 müssen Unternehmen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden können. Übergangsfristen bis Ende 2028 erleichtern kleinen und mittleren Unternehmen die Umstellung. Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsfrist (s. meditaxa 110/2024).

Aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz:

  • Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 € und 2026 auf 12.348 €
  • die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um 2,6 % und 2026 um 2,0 %
  • Solidaritätszuschlag: Für den Veranlagungszeitraum 2025 wird die Freigrenze von 18.130 € auf 19.950 € und für den Veranlagungszeitraum 2026 auf 20.350 € erhöht.

Aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz:
Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird einheitlich für das Handels- und das Steuerrecht von zehn auf acht Jahre verkürzt. Zu den Buchungsunterlagen zählen neben Rechnungen und deren Kopien auch Lieferscheine, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Quittungen, Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbescheide, Vertragsurkunden, Werkstattrechnungen und Zahlungsanweisungen. Für folgende Unterlagen wurden die Aufbewahrungsfristen nicht geändert: Arbeitsanweisungen, Aufzeichnungen, Bücher, Eröffnungsbilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Organisationsunterlagen (weiterhin 10 Jahre); empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, jeweils einschließlich E-Mails (weiterhin 6 Jahre).

Ab 2025 digitalisiert:

  • Rechtsgeschäfte werden digital, also per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht möglich, ohne dass sie eigenhändig unterschrieben werden müssen.
  • Digitale Arbeitsverträge sollen es Arbeitgebern ermöglichen, Mitarbeiter auch per E-Mail über wesentliche Vertragsbedingungen informieren.
  • Digitale Steuerbescheide sollen eingeführt werden.
  • Es wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater geschaffen, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen.

Quelle: meditaxa Redaktion