11.02.2025
können Kinderwunschbehandlung absetzen
Die Kosten für reproduktionsmedizinische Hilfen werden nicht immer von der Krankenkasse übernommen. Eine Steuerentlastung gab es bisher nur bei krankheitsbedingter Kinderlosigkeit der Frau in einer bestehenden Ehe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch eine gesunde und unverheiratete Frau die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials und eine anschließende künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen kann, wenn ihr Partner an einer Erkrankung leidet.
Im konkreten Fall wies der Partner der Steuerzahlerin eine erblich bedingte Chromosomenmutation auf. Dadurch war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind entweder mit schwersten Behinderungen oder nicht lebensfähig auf die Welt gekommen wäre. Das Paar ließ sich bei einer Kinderwunschklinik humangenetisch und psychosozial beraten und entschied sich zu einer künstlichen Befruchtung und einer PID. Der Großteil der Behandlungen wurde an der Frau im Rahmen der künstlichen Befruchtung vorgenommen. Da die Frau selbst gesund war, musste das Paar die Kosten in Höhe von ca. 23.000 Euro selbst tragen. In der Einkommensteuererklärung machte die Frau die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend. Das zuständige Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung aufgrund des Familienstands ab.
Die Frau klagte und das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab ihr in erster Instanz Recht: Es sah die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung als erfüllt an, da die medizinischen Maßnahmen notwendig waren, eine durch Krankheit des Partners beeinträchtigte körperliche Funktion auszugleichen. Da keine Ehe, bzw. Zusammenveranlagung vorlag, wurde nur der Teil der Kosten anerkannt, den die Frau selbst bezahlt hatte, nicht aber die bezahlten Rechnungen ihres Partners. Auch der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und erklärte, dass die Gesundheit der Frau und deren Ehestatus im Sinne des Einkommensteuergesetzes keine Rolle spielen.
Im Urteil wurde auf den untrennbaren biologischen Zusammenhang in Bezug auf einen Kinderwunsch hingewiesen. Zum einen hätte die Erbkrankheit des Partners auch Auswirkungen auf die Frau gehabt, zum anderen hätte eine medizinische Behandlung eines Partners allein nicht für den Zweck ausgereicht. Somit waren die Maßnahmen am gesunden Körper der Frau steuerlich gerechtfertigt. Weiterhin waren die pränatalen Behandlungen durch die Ärztekammer medizinisch indiziert und wurden im Einklang mit deutschem Recht nach dem Embryonenschutzgesetz durchgeführt. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung wurde somit zugelassen.
Quelle: BFH-Urteil vom 29.02.2024, VI R 2/22