15.02.2025
Zulassungsentzug droht
Bei einem Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume ist die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung in der Regel nicht unverhältnismäßig. Die Verletzung der in § 95d SGB V näher geregelten Fortbildungsverpflichtung stellt unabhängig von einem Verschulden betroffener Vertragsärzte einen groben Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V dar.
Die sich an diesen Verstoß gemäß § 95d Abs. 3 SGB V in abgestufter Form anknüpfenden Sanktionen, zunächst die Honorarkürzung und schließlich die Zulassungsentziehung, stehen angesichts des verfolgten Zwecks der Fortbildungsverpflichtung, nämlich der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung, mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang und sind insbesondere wegen ihrer Abstufung verhältnismäßig.
Quelle: SG Hamburg, Urteil vom 17.07.2024 – S 3 KA 84/22