Bewertungsportale:

21.02.2025

Detailreich geschildert, nicht ausreichend bewiesen


Bewertungsportale haben bereits dann Prüfpflichten, wenn dort bewertete Ärzte eine Bewertung rügen, bei der kein Behandlungskontakt zugrunde liege. Ärzte sind insoweit gegenüber dem Bewertungsportal nicht zu weiteren Ausführungen verpflichtet – vor allem einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Behandlungskontakts. Allerdings nur, wenn die gerügte Bewertung keine tatsächlichen, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und die bewertende Person auch keine entsprechenden Angaben zum Behandlungskontakt vorlegen kann. Selbst detaillierte Schilderungen gelten nicht automatisch als Beleg für eine tatsächliche Behandlung der bewertenden Person.

Quelle: OLG München, Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre e