01.02.2025
Haftungsfragen und Arbeitgeberrechte
Auch Praxismitarbeiter können einige ihrer Aufgaben im Homeoffice erledigen.
Dazu gehören administrative und serviceorientierte Tätigkeiten, wie z. B. Abrechnungen, E-Mail-Korrespondenz mit Patienten, Pflegeheimen, etc. oder die Bestellung von Praxismaterial – hier sind flexible Arbeitsmodelle für MFA möglich.
Praxisinhaber sollten in jedem Fall die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, insbesondere bei Haftungsfragen und das Recht, die Mitarbeiter wieder gänzlich in die Praxis zu holen.
In Deutschland gibt es kein generelles Recht auf Homeoffice. Gemäß der Gewerbeordnung können Arbeitgeber grundsätzlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Ausnahmen bestehen im Rahmen der Rücksichtnahmepflichten von Arbeitgebern z. B. bei gesundheitlichen Einschränkungen und wenn kein leidensgerechter Arbeitsplatz im Betrieb angeboten werden kann. In solchen Fällen können Arbeitnehmer einen Anspruch auf (teilweises) Arbeiten im Homeoffice haben. Ein Anspruch auf Homeoffice kann sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ergeben.
Arbeitgeber können ohne entsprechende Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmern das Arbeiten im Homeoffice nicht einseitig einführen oder diese dazu zwingen. Im absoluten Notfall, wenn sonst ein völlig unverhältnismäßiger Schaden droht, ist vorstellbar, dass Arbeitnehmer auch ohne eine Vereinbarung zum Homeoffice verpflichtet werden könnten.
Arbeitszeiten regeln: Auch im Homeoffice gelten die Arbeitszeitvorschriften. Mitarbeiter müssen ihre Arbeitszeiten erfassen und auch Pausen einhalten. Hier ist es sinnvoll, feste Zeiten der Erreichbarkeit zu vereinbaren.
Technische und räumliche Mindestanforderungen: Ein Homeoffice-Arbeitsplatz muss sich in der Wohnung (keine Garage, kein Keller) in einem abschließbaren Raum befinden, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung geeignet ist. Bei einer Mietwohnung empfiehlt es sich, eine schriftliche Zustimmung der Vermieter zur Nutzung als Homeoffice einzuholen. Die technischen Arbeitsmittel – Laptop, PC, Monitor, Tastatur, Maus, Telefon, Schreibtisch, Stuhl, etc. – werden i. d. R. von Arbeitgebern zur Verfügung gestellt und unterhalten. Hier sollte geklärt werden, ob die gestellten Arbeitsmittel auch für private Zwecke genutzt werden dürfen.
Arbeitssicherheit: Auch im Homeoffice ist der Arbeitsplatz so zu gestalten, dass keine Gefährdung für die Gesundheit der Mitarbeiter entsteht. Da Arbeitgeber für die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften und Arbeitssicherheit haften, haben sie umgekehrt ein Kontrollrecht, das in der Homeoffice-Vereinbarung auch konkret geregelt werden sollte.
Datenschutz im Homeoffice: Mitarbeiter im Homeoffice müssen die Regelungen des Datenschutzes beachten und den in der Regel zur Verfügung gestellten gesicherten Zugang, z. B. VPN-Kanal oder Ähnliches, gesicherte Verschlüsselung, einhalten. Dritte – das sind alle im entsprechenden Haushalt lebenden oder anwesenden Personen – dürfen keine Einsicht in oder Zugriff auf die Daten oder Passwörter haben. Dies gilt insbesondere für die sensiblen Patientendaten.
Haftungsfragen im Homeoffice: Haben Arbeitgeber einen Arbeits- oder Wegeunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, tritt für Schäden von Arbeitnehmern grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung ein. Dabei gilt nach einer Gesetzesänderung der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Homeoffice in gleicher Weise wie im Betrieb. Die gesetzliche Unfallversicherung greift im Homeoffice, wenn die Tätigkeit, bei der der Unfall geschieht, in engem Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht. Privat veranlasste Tätigkeiten – kochen, Müll rausbringen, Briefkasten leeren – sind nicht versichert. Versichert ist ein Wegeunfall auf dem direkten Weg vom Homeoffice zur Kita/Schule, um Kinder der Versicherten zu bringen oder abzuholen und auf dem Weg zum Besorgen von verzehrfertigen Lebensmitteln in der Mittagspause. Der Aufenthalt im Restaurant oder Supermarkt ist nicht versichert.
Back to Office: Arbeitgeber haben grundsätzlich das Recht, ihre Mitarbeiter zurück ins Büro zu holen. Dieses basiert auf ihrem Weisungsrecht, das im Arbeitsvertrag verankert ist. Bei dieser Entscheidung müssen die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen werden (gesundheitliche Bedenken oder
familiäre Verpflichtungen).
Mitbestimmung des Betriebsrats: Gibt es einen Betriebsrat, unterliegt das Arbeiten im Homeoffice der Mitbestimmung des Betriebsrates. Und zwar alles außer das „ob“. Ob überhaupt im Homeoffice gearbeitet wird, wird ohne Zutun des Betriebsrates entschieden. Die Gestaltung und Durchführung des Arbeitens im Homeoffice unterliegen dann jedoch der Mitbestimmung.
Das Thema Homeoffice ist komplex und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Rechte und Pflichten beider Parteien. Arbeitnehmer sollten über ihre Ansprüche informiert sein und Arbeitgeber müssen für eine produktive und gesunde Arbeitsumgebung klare Richtlinien anbieten (Homeoffice-Vereinbarung).
CHECKLISTE FÜRS HOMEOFFICE
meditaxa Redaktion & drpa