BAG:

19.02.2025

Sprachbarrieren und Wirtschaftlichkeitsprüfung


Sprachbarrieren in der Behandlungssituation sind keine Praxisbesonderheit, die eine überdurchschnittlich häufige Abrechnung der GOP 01435 EBM-Ä (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) durch andere BAG*-Partner rechtfertigen. Behandlungen von Patienten, die nicht oder nicht gut Deutsch sprechen, können durchaus mehr Zeit beanspruchen, wenn neben Sprachbarrieren auch noch aufklärende Gespräche mit sprachkundigen Angehörigen geführt werden müssen. Jedoch rechtfertigen Sprachbarrieren – anders als Diagnosen oder Multimorbidität – keinen höheren Einsatz ärztlicher Arbeitsschritte oder einen telefonischen Kontakt zu Praxispartnern.

Das Abrechnungsverhalten für nach dem EBM abgerechnete Einzelleistungen von Mitgliedern einer BAG aus Vertragsärzten ist nicht arztbezogen, sondern bezogen auf die Gemeinschaftspraxis als Einheit auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Lösen die Abrechnungen oder Verordnungen der BAG Rückzahlungs- und Regressansprüche von Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung aus, hat dafür die BAG einzustehen. Diese Einstandspflicht kann durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der BAG nicht im Außenverhältnis zu den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach dem EBM abgerechneter Einzelleistungen ist als Vergleichsgruppe eine solche aus allen die geprüfte GOP abrechnenden Berufsausübungsgemeinschaften der Fachgruppe zu bilden, und diese Ansatzfrequenz der gebildeten Vergleichsgruppe ist ins Verhältnis zu der Ansatzfrequenz der geprüften Praxis einer BAG zu setzen.

*Berufsausübungsgemeinschaft
Quelle: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2024 – L 4 KA 7/22