05.02.2025
Während die medizinischen Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, versagte das Finanzamt einem Paar die Geltendmachung von Adoptionskosten.
Bleiben Paare unfreiwillig kinderlos, können sie sich den Kinderwunsch auch durch eine Adoption erfüllen. Während die medizinischen Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, versagte das Finanzamt einem Paar die Geltendmachung von Adoptionskosten.
Nach mehreren erfolglosen Kinderwunschbehandlungen adoptierten sie im Jahr 2022 zwei Kinder aus dem Ausland. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. In der Einkommensteuererklärung führte das Paar die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung auf – diese wurden vom Finanzamt aberkannt.
Dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Münster nach: Krankheitskosten entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsweise und sind daher als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als Heilbehandlung anzusehen und deshalb abzugsfähig. Adoptionskosten hingegen stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Krankheitskosten dar. Sie sind weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig, da sie auf einer freiwilligen Entscheidung und nicht auf einer Zwangslage beruhen.
meditaxa Redaktion, Quelle: FG Münster, Urt. v. 25.06.2024 – 14 K 1085/23 E