22.08.2024
Zuwendungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsfeier gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein, wenn die Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung und Beschäftigten nicht übersteigen, nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden und alle Mitarbeiter, oder mindestens ein Teil davon, an der Veranstaltung teilnehmen können. Ist das nicht der Fall, können Arbeitgeber den sich daraus ergebenden Arbeitslohn regelmäßig pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag der Lohnsteuer unterwerfen; das gilt auch für die Aufwendungen, die den Freibetrag überschreitenden. Bei Veranstaltungen für einen bestimmten Teilnehmerkreis, wie Vorstände oder Führungspersonal, bei denen ein steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht, war unklar, ob auch in diesen Fällen eine Pauschalversteuerung möglich ist:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Pauschalversteuerung mit 25 % in Betracht gezogen werden kann, da das Gesetz wortwörtlich „eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“ fordert.
Ein Offenstehen der Veranstaltung für alle Mitarbeiter ist nicht als Tatbestandsmerkmal für Betriebsveranstaltungen vorgeschrieben. Dieses Merkmal steht nach dem Urteil des BFH ausschließlich in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro. Kommt bei einer Veranstaltung mit einem eingeschränkten Teilnehmerkreis kein Freibetrag zustande, oder der Freibetrag wird überschritten, ist gleichwohl eine Pauschalversteuerung der Zuwendungen zulässig. Ergibt sich in diesem Zusammenhang steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird dieser pauschal versteuert, bleiben die Zuwendungen regelmäßig beitragsfrei in der Sozialversicherung.
HINWEIS
Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass hiergegen entsprechende Zuwendungen beitragspflichtig sind, wenn die Pauschalversteuerung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung steht, sondern erst erheblich später erfolgt (siehe § 416 Satz 4 EStG)
Quelle: BFH-Urteil vom 27.03.2024, Az. VI R 5/22; BSG-Urteil vom 23.04.2024, B 12 BA 3/22 R