Blankoverordnungen für Ergotherapie: Vertragsärzte von Wirtschaftlichkeitsprüfungen befreit

03.05.2024


Seit dem 01. April 2024 gibt es in der Ergotherapie für drei Diagnosegruppen die Blankoverordnung: Stellen Vertragsärzte eine solche Verordnung aus, dürfen Therapeuten eigenständig über das konkrete Heilmittel sowie die Frequenz, die Dauer der Behandlungstermine und die Gesamtdauer der Therapie entscheiden. Die wirtschaftliche Verantwortung liegt in diesen Fällen bei den Ergotherapeuten. Verordnende Ärzte werden in diesem Punkt entlastet, denn Blankoverordnungen unterliegen nicht den vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V. Von der Blankoverordnung erfasst sind zunächst die folgenden drei Diagnosegruppen: 

  • SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten, mit motorisch-funktionellen Schädigungen),
  • PS3 (u. a. wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen) und
  • PS4 (demenzielle Syndrome)

Ärzte stellen weiterhin die Diagnose und können entscheiden, ob in medizinisch begründeten Fällen von einer Blankoverordnung abgesehen werden sollte. Die PVS erkennt anhand der Diagnose, ob eine Blankoverordnung überhaupt möglich ist. Ein neues Formular ist nicht vorgesehen. Auf dem bestehenden Verordnungsformular 13 wird in den jeweiligen Fällen das Wort „Blankoverordnung“ im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Katalogs“ gedruckt. Die Neuregelung gilt zwar zunächst nur für den Bereich der Ergotherapie, perspektivisch ist sie aber auch für die Physiotherapie denkbar.

Quelle: meditaxa Redaktion