„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst

01.02.2024


Zahnärzte, die als „Pool-Ärzte“ im Notdienst tätig sind, gehen nicht automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil sie insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. So können im Notdienst tätige Zahnärzte ohne unternehmerischen Einfluss wegen der Eingliederung in die von der KV organisierten Abläufe abhängig beschäftigt sein. Die stundenweise Entlohnung unabhängig von konkreten Behandlungen bei fehlender, für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typischer Abrechnungsbefugnis stellt ebenfalls ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Dass Zahnärzte bei einer zahnmedizinischen Behandlung frei und eigenverantwortlich handeln könnten, fällt nicht entscheidend ins Gewicht.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.10.2023 – B 12 R 9/21 R