02.02.2024
Manche Unternehmer können anstelle der tatsächlichen Betriebs ausgaben auch pauschale Beträge geltend machen.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Finanzverwaltung in der Ausgestaltung und Auslegung der Pauschalen weitgehend frei ist. Die Verwaltung gewährt für folgende Berufsgruppen diese Pauschalen:
Im entschiedenen Fall machten Eheleute jeweils eine Pauschale in Höhe von 30 % geltend. Das Finanzamt stufte die Tätigkeiten als Nebentätigkeiten ein und gewährte nur 25 %.
Die Begründung: Die Begriffe der Haupt- und Nebenberuflichkeit sind in H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ Einkommensteuer-Hinweise (EStH) nicht eigenständig definiert. Daher griff das Finanzamt auf die Definition der Nebenberuflichkeit des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz zurück, wonach eine Tätigkeit nebenberuflich ist, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das Finanzamt möglich ist und den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet.
Quelle: BFH-Urteil vom 04.07.2023, Az. VIII R 29/20