Pauschale Betriebsausgaben: Verwaltung darf die Regeln weitgehend frei ausgestalten

02.02.2024


Manche Unternehmer können anstelle der tatsächlichen Betriebs ausgaben auch pauschale Beträge geltend machen.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Finanzverwaltung in der Ausgestaltung und Auslegung der Pauschalen weitgehend frei ist. Die Verwaltung gewährt für folgende Berufsgruppen diese Pauschalen:

  • Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit: Betriebsausgabenpauschale (BA-Pauschale) in Prozent der Einnahmen: 30 %; der jährliche Höchstbetrag liegt bei 3.600 €
  • Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz („Übungsleiterfreibetrag“) handelt: BA-Pauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %; der jährliche Höchstbetrag liegt bei 900 € (wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt)

Im entschiedenen Fall machten Eheleute jeweils eine Pauschale in Höhe von 30 % geltend. Das Finanzamt stufte die Tätigkeiten als Nebentätigkeiten ein und gewährte nur 25 %.
Die Begründung: Die Begriffe der Haupt- und Nebenberuflichkeit sind in H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ Einkommensteuer-Hinweise (EStH) nicht eigenständig definiert. Daher griff das Finanzamt auf die Definition der Nebenberuflichkeit des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz zurück, wonach eine Tätigkeit nebenberuflich ist, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das Finanzamt möglich ist und den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet.

Quelle: BFH-Urteil vom 04.07.2023, Az. VIII R 29/20