Einheitlichere Qualitätsanforderungen für die ASV beschlossen

16.02.2024


Für ärztliche Teams der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gelten nun einheitlichere Qualitätsanforderungen. Vorgaben, die bis jetzt nur für Vertragsärzte galten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in die ASV übernommen. Dabei handelt es sich um die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V. Ein entsprechender Beschluss des G-BA wurde am 29.11.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt zum 01.03.2024 in Kraft. Damit können die erweiterten Landesausschüsse die Qualifikationen in Kliniken und Praxen einheitlicher prüfen. Qualifikationsanforderungen gelten nun als erbracht, wenn mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt in der Einrichtung sie erfüllt. Erfüllen heißt, dass diese Person über die geforderte Facharztbezeichnung oder Weiterbildungsbefugnis verfügt, weitere leistungsspezifische Qualitätsanforderungen erfüllt oder im fraglichen Gebiet eine KV-Abrechnungsgenehmigung besitzt.
Die Qualifikation liegt auch vor, wenn ASV-Klinikärzte in einem entsprechenden Zentrum arbeiten, das nach G-BA-Kriterien zertifiziert wurde. Neben den allgemeinen Anforderungen hat der G-BA auch leistungsspezifische Vorgaben in einen neuen Anhang zu § 4a der ASV-Richtlinie aufgenommen (in einem ersten Schritt für Langzeit-EKG, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Koloskopie). Der Anhang wird weiter ergänzt. Für noch nicht übernommene Leistungen gelten bis dahin die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V in der ASV entsprechend.

Quelle: G-BA Beschluss vom 29.11.2023