Delegation nichtärztlicher Leistung an Mitarbeiter ohne medizinische Ausbildung

14.02.2024


Der Arbeitsmarkt ist nach wie vor herausfordernd für Arbeitgeber. Vor allem im Gesundheitswesen herrscht ein erheblicher Fachkräftemangel. Aus diesem Grund stellt sich auch im medizinischen Bereich immer öfter die Frage, ob nichtärztliche Leistungen an Mitarbeiter ohne entsprechende medizinische Qualifikationen bzw. Ausbildung – Quereinsteiger – delegiert werden können.
Grundsätzlich können bestimmte, in einer Arztpraxis zu erbringende Leistungen an nichtärztliches Personal delegiert werden. Dies ergibt sich sowohl aus § 28 SGB V, als auch aus der Weisungsbefugnis von Ärzten gegenüber ihren Mitarbeitern. Aus dem Arbeitsvertrag heraus ergeben sich allerdings Grenzen, z. B. wenn Mitarbeiter explizit als Bürokraft angestellt werden und in der Folge medizinische Aufgaben übernehmen sollen. Im Einzelfall muss geprüft werden, welche Aufgaben übertragen werden dürfen. Unabhängig von der Weisungsbefugnis haben delegierende Ärzte hinsichtlich der delegierten Leistung eine Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht.
Delegierende Ärzte müssen sicherstellen, dass das nichtärztliche Personal, an das delegiert wurde, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung der delegierten Leistung haben (Auswahlpflicht). Zudem besteht hier die Anleitungs- und Überwachungspflicht nichtärztlicher Mitarbeiter. Als Anhaltspunkt für die Intensität dieser Pflichten delegierender Ärzte dient die Qualifikation des Personals, an das delegiert wird. Je besser die Qualifikation, umso geringer die Kontrolle durch die delegierende Person.
Daher kann eine Qualifikation an alle nichtärztlichen Mitarbeiter erfolgen, sofern Ärzte die genannten Punkte berücksichtigen.
Quelle: meditaxa Redaktion/drpa

HINWEIS

Viele Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen sind in der als Anlage 24 zum BMV-Ä bestehenden Delegationsvereinbarung (https://www.kbv.de/media/sp/24_Delegation.pdf) festgelegt. Allerdings stellt diese Vereinbarung keine abschließende Regelung dar, sondern nur eine Ergänzung zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der gesetzlichen Vorschriften.

Aus einer Stellungnahme der Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/Empfehlungen_Persoenliche_Leistungserbringung.pdf, Seite 6 oben) ergibt sich ausdrücklich die Möglichkeit, an Mitarbeiter zu delegieren, die nicht über eine abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen verfügen.

Dabei ist zu beachten, dass in solchen Fällen die Anleitungs- und Überwachungspflicht deutlich strenger ist und die Mitarbeiter regelmäßig und nicht nur stichprobenartig überprüft werden müssen. Auch müssen Ärzte in diesen Fällen in Rufweite bleiben – sie dürfen die Praxis also nicht verlassen.