04.02.2024
Die Finanzverwaltung hat ihr bundeseinheitliches Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Scheidungsfällen aktualisiert. Hieraus ergibt sich im Hinblick auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge Folgendes:Freiwillige Wiederauffüllungszahlungen der ausgleichspflichtigen Person in die gesetzliche Rentenversicherung oder in einen Rürup-Vertrag sind im Jahr der Zahlung bis zumnmaßgebenden Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Demgegenüber sind Zahlungen des Ausgleichspflichtigen zur Auffüllung eines geminderten Versorgungsanspruchs gegenüber seinem Arbeitgeber im Jahr der Zahlung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Lohneinkünften anzusetzen, da hierdurch höhere Versorgungsbezüge erzielt werden. Ein Versorgungsbezug wird bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei der ausgleichspflichtigen Person um den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gekürzt. Die ausgleichsberechtigte Person muss die Ausgleichszahlungen in entsprechendem Umfang versteuern.
INFO
Betragen die steuerpflichtigen Versorgungsbezüge nach Abzug der Freibeträge 17.972 €, kann die ausgleichspflichtige Person höchstens 8.986 € (50 %) als Sonderausgaben abziehen. Die ausgleichsberechtigte Person muss denselben Betrag (abzüglich Werbungskosten bzw. gegebenenfalls Pauschbetrag von 102 €) als sonstige Einkünfte versteuern.
Quelle: BMF-Schreiben v. 21.03.2023 – IV C 3 - S 2221/19/10035 :001; BStBl I, 611