Neufassung: Arbeitszeitgesetz

04.11.2023

Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 über eine generelle Arbeitszeit Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber entschieden, sodass Arbeitgeber ab sofort die gesamte Arbeitszeit sämtlicher Arbeitnehmer, mit Ausnahme leitender angestellter Personen, unabhängig vom Arbeitsort in Echtzeit dokumentieren müssen.


Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass generelle Arbeitszeitaufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeitaufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und hat am 18.04.2023 den Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) vorgelegt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG-E sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Die Regeln sollen unabhängig vom Arbeitsort, also auch im Homeoffice bzw. bei mobiler Arbeit, gelten. Laut Referentenentwurf dürfen Arbeitnehmer die Erfassung selbst vornehmen. Verantwortlich für die korrekte Zeiterfassung bleiben jedoch stets die Arbeitgeber. Bei Verstößen kann ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro drohen.

HINWEIS

Der Referentenentwurf enthält keine konkreteren Vorgaben zur elektronischen Ausgestaltung, sondern lässt neben den in der Praxis üblichen Zeiterfassungsgeräten auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung zu.

Ausnahmen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Arbeitszeitdokumentation sollen nur aufgrund tarifvertraglicher  Regelungen möglich sein. Außerdem gelten Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen für kleinere Betriebe. Unabhängig davon soll nach dem Referentenentwurf eine Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich sein, bei der die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung weiterhin besteht. Die Aufzeichnungspflichten sollen zwar sofort mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten, für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch Übergangsfristen von zwei bis fünf Jahren, je nach Anzahl der Arbeitnehmer in einem Betrieb.

meditaxa Redaktion