09. Nov 2021
Weigert sich ein Vertragsarzt wegen angeblich ausgelasteter Kapazitäten, eine Versicherte als Kassenpatientin zu behandeln, und behandelt er diese Patientin stattdessen am selben Tag ausführlich privatärztlich, verstößt er gegen das Sachleistungsprinzip sowie gegen die Vorschrift des § 128 Abs. 5a SGB V, wonach Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, ihre vertragsärztlichen Pflichten verletzen. Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro ist in einem solchen Fall angemessen.
Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 23.04.2021 – S 28 KA 116/18