03. Aug 2020
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Eine Umsatzsteuersenkung klingt erstmal gut.
Auf was genau muss allerdings geachtet werden, wenn ich als niedergelassener Physiotherapeut in dieser Zeit Leistungen abrechnen will?
Beck: Als erstes natürlich auf den richtigen Steuersatz. Dieser richtet sich dabei ausschließlich nach dem Leistungsdatum – vor oder nach dem Stichtag. Wann die Rechnung gestellt, erhalten oder bezahlt wird, ist nicht relevant und beeinflusst nur, wann die Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden muss.
Also handelt es sich vielmehr um einen steuerlich relevanten
Zeitpunkt, den ich bei Eingangs- oder Ausgangsrechnungen beachten sollte?
Beck: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung, beziehungsweise nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen. Erhalten Sie den Bescheid „einfach“ per Post, gilt der dritte Tag nach Postaufgabe als Tag der Bekanntgabe. Bei einer elektronischen Übermittlung beginnt die Frist mit dem dritten Tag nach der Absendung. Wenn der „Zustellungstag“, also der dritte Tag, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, gilt automatisch der nächstfolgende Werktag als Tag der Bekanntgabe. Wird Ihnen der Bescheid mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, beginnt die Frist am Tag der Zustellung.
Also handelt es sich vielmehr um einen steuerlich relevanten
Zeitpunkt, den ich bei Eingangs- oder Ausgangsrechnungen beachten sollte?
Beck: Genau, da gibt es Unterschiede – beispielsweise sind Dienstleistungen mit Abschluss der Arbeiten erfüllt. Dauerleistungen hingegen sind an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Bei Lieferungen zum Beispiel verhält es sich so, dass die Leistung erbracht ist, sobald die Ware abgeholt oder an den Versanddienstleister übergeben wurde. Werden Teilleistungen wirksam vereinbart, z.B. Monatsmieten für medizinische oder technische Geräte, richtet sich der Steuersatz nach dem Zeitpunkt der Vollendung beziehungsweise Beendigung der Leistung. Entscheidend ist also immer, was genau vertraglich geregelt ist. In Ihrer Physiopraxis kann das Folgendes sein:
Wenn ich nun einen Standardfall berechnen möchte, welchen Steuersatz muss ich für welchen Zeitraum wählen?
Beck: Das lässt sich relativ einfach darstellen. Stellen Sie beispielsweise eine…
… Rechnung im zweiten Halbjahr 2020 für eine Leistung des ersten Halbjahres… | …, gilt der bisherige Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent. |
… Rechnung im zweiten Halbjahr 2020 für eine Leistung des zweiten Halbjahres… | …, gilt der neue Steuersatz von 16 bzw. 5 Prozent. |
… Vorschussrechnung im Juni 2020 für eine Leistung, die erst im zweiten Halbjahr 2020 erbracht wird… | …, gilt der neue Steuersatz von 16 bzw. 5 Prozent. |
… Vorschussrechnung im zweiten Halbjahr für Leistungen, die erst nach dem Jahreswechsel erbracht werden… | …, gilt der bisherige Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent. |
Zu beachten ist, ob selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, bzw. ob Sie mit Ihrer Physiotherapiepraxis und Ihrem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz unter die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern fallen (umsatzsteuerpflichtige Umsatz einer Physiotherapiepraxis im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro/ab 01.01.2020 22.000 Euro; übersteigt voraussichtlich nicht im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro). Letzteres hat den „Vorteil“, dass Sie als Physiotherapeut von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Sollte dies nicht der Fall sein, benötigen Sie Anpassungen in Ihrem Abrechnungssystem, sofern Sie selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen.
Wie genau kann ich nun von den neuen Steuersätzen profitieren?
Beck: Indem Sie Leistungen gezielt zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 erbringen oder einkaufen. Bei großen Rechnungsbeträgen lohnt es sich, über Investitionen nachzudenken, beispielsweise die Neuanschaffung von Massageliegen, oder ein neues Praxis-IT-System. Zu beachten ist dabei immer noch das Lieferungs- bzw. Leistungsdatum – dieses muss auf einen Zeitpunkt vor Jahresende 2020 datiert sein. Bei langfristigen Projekten, wie einer neuen Praxiseinrichtung, sollten Teilleistungen vereinbart werden, um eine auch für die Umsatzsteuer wirksame Zwischenabrechnung erzeugen zu können. Dabei aber nicht vergessen: Mit einer Zwischenabnahme beginnt auch die Gewährleistung für diesen Teil früher. Um nicht den Überblick zu verlieren, sollte man sich an seinen Steuerberater wenden, wir helfen gerne weiter.
Welche Handlungsempfehlung würden Sie Physiotherapeuten für die kommenden Monate mitgeben?
Beck: Als erstes sollte man sich um die Praxisorganisation kümmern. Fällt Umsatzsteuer an, muss die Abrechnungssoftware angepasst werden. Man sollte auch – wenn man dies nicht bereits getan hat – dafür sorgen, dass Rechnungsstellung und Zahlungseingänge nach den verschiedenen Steuersätzen auch für Ihren Steuerberater leicht erkennbar bleiben. Das kann man einfach handhaben durch gesonderte Nummernkreise, Vermerke oder Stempel. Bei Daueraufträgen sollte man sicherstellen, dass eine Rechnungsanpassung vorgenommen wird, bzw. dass man nach Rücksprache mit den jeweiligen Dienstleistern die laufenden Beiträge (Miete für Geräte, usw.) reduziert. Auch auf die Zählerstände für Energie, Wasser und Kilometer (bei einem Leasingfahrzeug) sollte man ein Auge haben und diese zu den Stichtagen notieren, falls der jeweilige Dienstleister eine Zwischenrechnung stellt. Zu guter Letzt müssen auch größere Eingangsrechnungen in den kommenden Monaten darauf geprüft werden, ob die Steuersätze zu den Leistungsabschlüssen passen.
Auch wenn die spontane Senkung der Mehrwertsteuersätze einen immensen organisatorischen Aufwand bedeutet, profitieren können niedergelassene Physiotherapeuten eben insbesondere bei größeren Investitionen in ihre Praxis oder auch im Privatbereich durch eine gezielte Leistungsabnahme bis zum Jahresende 2020.
Katharina Beck
Mitglied der meditaxa Group e. V.
Steuerberaterin und Rechtsanwältin
PSV Leipzig Steuerberatungsgesellschaft mbH
meditaxa Redaktion