02. Mai 2022
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Der Verkauf mittels einer Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Der selbst verbrauchte Strom wird dabei als steuerpflichtige Sachentnahme behandelt. Insbesondere bei kleinen Photovoltaikanlagen sind regelmäßig nur geringe Überschüsse zu erwarten, die mit einem erheblichen Aufwand für die Erstellung der Steuererklärung verbunden sind.
Für kleine Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp hat die Finanzverwaltung eine „Vereinfachungsregelung“ geschaffen. Betroffene Anlagenbetreiber können schriftlich beantragen, dass der Betrieb ihrer Photovoltaikanlage in allen offenen Veranlagungszeiträumen als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen ist.
Die Vereinfachung besteht darin, dass für die Photovoltaikanlage keine Gewinnermittlungen mehr eingereicht werden müssen und die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr erforderlich ist. Folgende Voraussetzungen müssen
dafür erfüllt sein:
Der Antrag ist bei dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt zu stellen und gilt nur für die Einkommensteuer, aber nicht für die Umsatzsteuer. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für den Betrieb von Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW.