02. Mai 2022
Gesellschafter ohne Gewinnbeteiligung
Niedergelassene Ärzte müssen als selbstständige Freiberufler grundsätzlich keine Gewerbesteuer zahlen. Nimmt eine Gemeinschaftspraxis eine Ärztin oder Arzt als Gesellschafterin oder Gesellschafter auf, die tatsächlich aber wie angestelltes Personal behandelt wird, so werden sämtliche Einnahmen der Gemeinschaftspraxis gewerbesteuerpflichtig.
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Im konkreten Fall hatte eine Gemeinschaftspraxis mit zwei Standorten an einem Standort lediglich eine Ärztin im Einsatz, die per Gesellschaftsvertrag in die Gesellschaft aufgenommen worden war, jedoch aber nicht am Gewinn und Vermögen der gesamten Gesellschaft beteiligt wurde. Das Finanzamt unterwarf die Gemeinschaftspraxis daraufhin der Gewerbesteuerpflicht. Dagegen klagte die Gemeinschaftspraxis, das FG Münster bejahte die Gewerbesteuerpflicht der
Gemeinschaftspraxis jedoch: Eine Ärztin oder ein Arzt ist laut Gericht nur dann als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis von Ärzten und dort selbstständig und befreit von der Gewerbesteuer tätig, wenn sie oder er
In einer Freiberufler-Gemeinschaftspraxis ist eine Konstruktion mit geringerer Verantwortung schwierig: Die Verantwortung eines Gesellschafters kann zwar reduziert werden – in Bezug auf Beteiligung am Gewinn und an den Vermögenswerten, die Mitspracherechte, die Geschäftsführungsbefugnis oder die Risiken – aber ganz ausgeschlossen werden darf sie nicht. Junge Ärzte, die mit reduzierter Arbeitszeit und eingeschränkter Verantwortung tätig sein wollen, sollten eine Tätigkeit als angestellter Ärztin oder Arzt in einem MVZ in Erwägung ziehen.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.11.2021, Az. 1 K 1193/18 G, F