06. Feb 2022
Einige Länder haben bereits Internetseiten mit Informationen rund um die Umsetzung der Grundsteuerreform eingerichtet, andere befinden sich aktuell noch im Aufbau, informiert der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV). Die jeweiligen Inhalte würden im Laufe des nächsten halben Jahres peu à peu ergänzt und immer wieder aktualisiert. Um den Überblick zu behalten, soll ab Februar 2022 die länderübergreifende Internetseite „www.grundsteuerreform.de“ benutzerfertig sein. Dort sollen die einzelnen Internetseiten der Länder aufgeführt werden, mit den Verlinkungen zu den jeweiligen Länderseiten sowie Informationsmaterial zur Reform.
Die Feststellungserklärungen sind laut DStV in allen Bundesländern bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist gelte sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gleichermaßen für beratene und unberatene Erklärungspflichtige und einheitlich für steuerbehafteten und steuerbefreiten Grundbesitz. Erklärungen könnten in den Finanzämtern ab dem 01.07.2022 entgegengenommen werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen ab 01.07.2022 nebst der Fristsetzung werde voraussichtlich im März 2022 im Wege einer Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht.
Die Mehrheit der Bundesländer plane, alle betroffenen Bürger mit einem Schreiben über ihre Pflichten zu informieren. Das Schreiben stelle verfahrensrechtlich keinen Verwaltungsakt dar und dient lediglich zu Informationszwecken. Die Schreiben werden voraussichtlich folgende Inhalte umfassen:
Da in den einzelnen Ländern unterschiedliche Modelle umgesetzt werden, können die Schreiben ggf. zusätzliche Informationen enthalten. Versendet werden sollen die Schreiben im Zeitraum nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Erklärungsabgabe im BStBl bis Juni 2022.
Über www.elster.de stehe den Erklärungspflichtigen ab dem 01.07.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Andere Softwareanbieter hätten über die ERiC-Schnittstelle ebenfalls ab dem 01.07.2022 die Möglichkeit zur digitalen Übertragung der Erklärungen. Demnach bestehe vorab die Möglichkeit, entsprechende Erklärungen zu erfassen. Ab Juli 2022 muss dann lediglich die elektronische Übermittlung angestoßen werden.
Die Abgabe der Feststellungerklärung erfolge unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen. Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist laut DStV für die Einheitswert-Aktenzeichen derzeit nicht möglich.
Programmtechnisch könnten die bisher dem Finanzamt gegenüber angezeigten Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten nicht übernommen werden. Die bestehenden Empfangsvollmachten sollen ausschließlich in den vorgesehenen Feldern der Feststellungserklärung angezeigt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollten keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt eingereicht werden.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V., PM vom 17.12.2021
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